Neue Verordnung
Ab dem 11. Oktober 2021 besteht nach dem neu gefassten § 4a TestV („Testungen bei
impfunfähigen und abgesonderten Personen“) der Anspruch, sich einmal wöchentlich kostenlos
mit einem PoC-Antigen-Test (sog. Schnelltest) testen zu lassen, grundsätzlich nur noch für
asymptomatische Personen, die keine zumutbare Möglichkeit hatten, rechtzeitig einen
ausreichenden Impfschutz zu erlangen und für asymptomatische abgesonderte Personen.
Einen Anspruch haben künftig nur:
Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte
Lebensjahr vollendet haben;
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere
einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der
Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder
in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen
Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden
konnten;
bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere
und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit
anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse
http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist,
Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit
von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den
letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben;
Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die
Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.